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    OPAL-GasfernleitungDie Bundesnetzagentur darf über die Freistellung einer Verbindungsleitung von der Regulierung (hier: OPAL-Gasfernleitung) nicht durch Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vergleichsvertrags gemäß § 55 VwVfG entscheiden. Die Rechtsvorschriften der § 29 Abs. 1, § 28a EnWG i.V.m. Art. 36 Abs. 6 bis 9 GasRL, §§ 54, 59 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 EnWG stehen dem […]

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  • Schlussformulierung eines Arbeitszeugnisses - kein Anspruch auf Dankes- und Wunschformel 27. Mai 2022
    1. Ein Arbeitnehmer kann unmittelbar aus § 109 Abs 1 S 3 GewO keinen Anspruch auf eine Dankes- und Wunschformel ableiten. Auch eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift führt zu keinem anderen Ergebnis.(Rn.12)2. Eine Schlussformel trägt nicht zur Realisierung des Zeugniszwecks bei. Aus ihr ergeben sich für den Zeugnisleser bei objektiver Betrachtung keine über die eigentliche […]
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Sachverständigenkosten

Das Amtsgericht Rosenheim vertritt in seinem Urteil vom 16.05.2011 – Az: 12 C 600/11 – die Auffassung, dass die Kosten für Sachverständige aus der ex-ante-Sicht erforderliche Kosten gemäß § 249 BGB sind. Eine Preiskontrolle erfolgt gegenüber dem Geschädigten nur dann, wenn ihn ein Auswahlverschulden trifft oder die Honorarüberhöhung für ihn evident ist.

Das Amtsgericht München kommt in seinem Urteil vom 07.06.2011 – Az: 331 C 8376/11 – zu dem Ergebnis, dass der Geschädigte das Honorar für Sachverständige grundsätzlich als erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB geltend machen kann. Hierbei gilt, dass er zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, grundsätzlich nicht verpflichtet ist. Selbst wenn die Rechnung insgesamt oder in einzelnen Positionen tatsächlich überteuert sein sollte, trägt das Risiko hierfür grundsätzlich nicht der Geschädigte. Auf eine Auseinandersetzung mit dem Gutachter muss er sich insoweit nicht einlassen. Der Gutachter ist nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten im Sinne der §§ 254 Abs. 2, 278 BGB, so dass die Sachverständigenkosten selbst bei überhöhter Rechnung erstattungsfähig sind, sofern der Preis nicht erheblich oder offensichtlich über dem Durchschnitt sämtlicher in Betracht kommender Gutachter liegt und dies für den Geschädigten erkennbar war.

Vorschaden

Das AG Duisburg-Hamborn (AG) hat mit Urteil vom 24.10.2011 (Az.: 7 C 230/10) über die Haftung nach einem Unfall mit einem vorgeschädigten PKW entschieden. Der Kläger wollte nach einem vom Beklagten begangenen Vorfahrtverstoß die Reparaturkosten auf Basis eines Sachverständigengutachtens erstattet erhalten. An seinem Renault Megane entstand ein Frontschaden in Höhe von € 2.180,36 nebst Sachverständigenkosten. Es wurde im Zuge des Verfahrens festgestellt, dass der Kläger an seinem Renault ein Jahr vorher bereits einen ähnlichen Schaden erlitten hatte. Damals sei das Fahrzeug repariert worden. Die näheren Umstände diesbezüglich konnten nicht aufgeklärt werden. Dem Kläger wurde entgegengehalten, dass der klägerische Pkw in kurzer Zeit bereits in vier Unfälle verwickelt worden sei und von einem manipulierten Unfall ausgegangen werden müsse. Der Schaden werde auf Gutachtenbasis abgerechnet, wobei das Fahrzeug vorher „billig repariert“ worden sei. Das Gutachten sei unbrauchbar, weil dem Sachverständigen die Vorschäden verschwiegen worden seien und daher ein Abzug „Neu für Alt“ unterblieben sei. Das AG gab dem Beklagten Recht. Es stünde dem Kläger kein Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung von Schadenersatz aus §§ 7, 17 StVG; 823 BGB, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 3 PflVG zu. Dem Kläger obliege es, die entstandenen Schäden darzulegen und zu beweisen. Hierzu gehört nach Ansicht des AG auch die Darlegung bestehender Vorschäden. Dazu führt das AG aus: „…wird … ein Kfz in einem unfallvorgeschädigten Bereich durch einen erneuten Unfall betroffen, bedarf es der Darlegung des Vorschadens und dessen – nicht notwendig in einer Fachwerkstatt vorgenommener – zumindest aber § 29 StVZO-konformen Reparatur, da sich der Ersatzanspruch lediglich auf den Ersatz derjenigen Kosten erstreckt, die zur Wiederherstellung des vorbestehenden Zustandes erforderlich sind …“.

Sachverständigenkosten

Das Amtsgericht Rosenheim vertritt in seinem Urteil vom 16.05.2011 – Az: 12 C 600/11 – die Auffassung, dass die Sachverständigenkosten aus der ex-ante-Sicht erforderliche Kosten gemäß § 249 BGB sind. Eine Preiskontrolle erfolgt gegenüber dem Geschädigten nur dann, wenn ihn ein Auswahlverschulden trifft oder die Honorarüberhöhung für ihn evident ist.

Das Amtsgericht München kommt in seinem Urteil vom 07.06.2011 – Az: 331 C 8376/11 – zu dem Ergebnis, dass der Geschädigte das Sachverständigenhonorar grundsätzlich als erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB geltend machen kann. Hierbei gilt, dass er zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, grundsätzlich nicht verpflichtet ist. Selbst wenn die Rechnung insgesamt oder in einzelnen Positionen tatsächlich überteuert sein sollte, trägt das Risiko hierfür grundsätzlich nicht der Geschädigte. Auf eine Auseinandersetzung mit dem Gutachter muss er sich insoweit nicht einlassen. Der Gutachter ist nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten im Sinne der §§ 254 Abs. 2, 278 BGB, so dass die Sachverständigenkosten selbst bei überhöhter Rechnung erstattungsfähig sind, sofern der Preis nicht erheblich oder offensichtlich über dem Durchschnitt sämtlicher in Betracht kommender Gutachter liegt und dies für den Geschädigten erkennbar war.

Vorschaden

Das AG Duisburg-Hamborn (AG) hat mit Urteil vom 24.10.2011 (Az.: 7 C 230/10) über die Haftung nach einem Unfall mit einem vorgeschädigten PKW entschieden. Der Kläger wollte nach einem vom Beklagten begangenen Vorfahrtverstoß die Reparaturkosten auf Basis eines Sachverständigengutachtens erstattet erhalten. An seinem Renault Megane entstand ein Frontschaden in Höhe von € 2.180,36 nebst Sachverständigenkosten. Es wurde im Zuge des Verfahrens festgestellt, dass der Kläger an seinem Renault ein Jahr vorher bereits einen ähnlichen Schaden erlitten hatte. Damals sei das Fahrzeug repariert worden. Die näheren Umstände diesbezüglich konnten nicht aufgeklärt werden. Dem Kläger wurde entgegengehalten, dass der klägerische Pkw in kurzer Zeit bereits in vier Unfälle verwickelt worden sei und von einem manipulierten Unfall ausgegangen werden müsse. Der Schaden werde auf Gutachtenbasis abgerechnet, wobei das Fahrzeug vorher „billig repariert“ worden sei. Das Gutachten sei unbrauchbar, weil dem Sachverständigen die Vorschäden verschwiegen worden seien und daher ein Abzug „Neu für Alt“ unterblieben sei. Das AG gab dem Beklagten Recht. Es stünde dem Kläger kein Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung von Schadenersatz aus §§ 7, 17 StVG; 823 BGB, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 3 PflVG zu. Dem Kläger obliege es, die entstandenen Schäden darzulegen und zu beweisen. Hierzu gehört nach Ansicht des AG auch die Darlegung bestehender Vorschäden. Dazu führt das AG aus: „…wird … ein Kfz in einem unfallvorgeschädigten Bereich durch einen erneuten Unfall betroffen, bedarf es der Darlegung des Vorschadens und dessen – nicht notwendig in einer Fachwerkstatt vorgenommener – zumindest aber § 29 StVZO-konformen Reparatur, da sich der Ersatzanspruch lediglich auf den Ersatz derjenigen Kosten erstreckt, die zur Wiederherstellung des vorbestehenden Zustandes erforderlich sind …“.

Kosten für Sachverständige

Das Amtsgericht Rosenheim vertritt in seinem Urteil vom 16.05.2011 – Az: 12 C 600/11 – die Auffassung, dass die Kosten für Sachverständige aus der ex-ante-Sicht erforderliche Kosten gemäß § 249 BGB sind. Eine Preiskontrolle erfolgt gegenüber dem Geschädigten nur dann, wenn ihn ein Auswahlverschulden trifft oder die Honorarüberhöhung für ihn evident ist.

Das Amtsgericht München kommt in seinem Urteil vom 07.06.2011 – Az: 331 C 8376/11 – zu dem Ergebnis, dass der Geschädigte das Honorar für Sachverständige grundsätzlich als erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB geltend machen kann. Hierbei gilt, dass er zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, grundsätzlich nicht verpflichtet ist. Selbst wenn die Rechnung insgesamt oder in einzelnen Positionen tatsächlich überteuert sein sollte, trägt das Risiko hierfür grundsätzlich nicht der Geschädigte. Auf eine Auseinandersetzung mit dem Gutachter muss er sich insoweit nicht einlassen. Der Gutachter ist nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten im Sinne der §§ 254 Abs. 2, 278 BGB, so dass die Sachverständigenkosten selbst bei überhöhter Rechnung erstattungsfähig sind, sofern der Preis nicht erheblich oder offensichtlich über dem Durchschnitt sämtlicher in Betracht kommender Gutachter liegt und dies für den Geschädigten erkennbar war.

Vorschaden

Das AG Duisburg-Hamborn (AG) hat mit Urteil vom 24.10.2011 (Az.: 7 C 230/10) über die Haftung nach einem Unfall mit einem vorgeschädigten PKW entschieden. Der Kläger wollte nach einem vom Beklagten begangenen Vorfahrtverstoß die Reparaturkosten auf Basis eines Sachverständigengutachtens erstattet erhalten. An seinem Renault Megane entstand ein Frontschaden in Höhe von € 2.180,36 nebst Sachverständigenkosten. Es wurde im Zuge des Verfahrens festgestellt, dass der Kläger an seinem Renault ein Jahr vorher bereits einen ähnlichen Schaden erlitten hatte. Damals sei das Fahrzeug repariert worden. Die näheren Umstände diesbezüglich konnten nicht aufgeklärt werden. Dem Kläger wurde entgegengehalten, dass der klägerische Pkw in kurzer Zeit bereits in vier Unfälle verwickelt worden sei und von einem manipulierten Unfall ausgegangen werden müsse. Der Schaden werde auf Gutachtenbasis abgerechnet, wobei das Fahrzeug vorher „billig repariert“ worden sei. Das Gutachten sei unbrauchbar, weil dem Sachverständigen die Vorschäden verschwiegen worden seien und daher ein Abzug „Neu für Alt“ unterblieben sei. Das AG gab dem Beklagten Recht. Es stünde dem Kläger kein Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung von Schadenersatz aus §§ 7, 17 StVG; 823 BGB, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 3 PflVG zu. Dem Kläger obliege es, die entstandenen Schäden darzulegen und zu beweisen. Hierzu gehört nach Ansicht des AG auch die Darlegung bestehender Vorschäden. Dazu führt das AG aus: „…wird … ein Kfz in einem unfallvorgeschädigten Bereich durch einen erneuten Unfall betroffen, bedarf es der Darlegung des Vorschadens und dessen – nicht notwendig in einer Fachwerkstatt vorgenommener – zumindest aber § 29 StVZO-konformen Reparatur, da sich der Ersatzanspruch lediglich auf den Ersatz derjenigen Kosten erstreckt, die zur Wiederherstellung des vorbestehenden Zustandes erforderlich sind …“.


Scheidung

Unterhalt

Für das Jahr 2012 wird keine neue Düsseldorfer Tabelle herausgegeben werden, so gibt das OLG Düsseldorf bekannt. Es gelten daher auch im Jahr 2012 die mit der Tabelle 2011 festgesetzten Unterhaltsbeträge für Unterhaltsberechtigte und die einem Unterhalts verpflichteten verbleibenden Selbstbehalts Sätze fort, weil weder gesetzliche noch steuerliche Änderungen eine Anpassung erfordern.

Auskunftsanspruch

Auskunftsanspruch über die persönlichen Verhältnisse des Kindes kann eingeschränkt werden. Auch ein nicht sorgeberechtigter Elternteil kann Auskunft über die persönlichen Verhältnisse seines Kindes verlangen. Ein solcher Auskunftsanspruch ergänzt das Umgangsrecht des nicht betreuenden Elternteils. Er umfasst alle für das Befinden und die Entwicklung des Kindes wesentlichen Umstände. Nicht davon erfasst ist eine Auskunft über die Vermögensverhältnisse des Kindes.

Ein 16-jähriges Kind kann jedoch– beispielsweise bei einem gestörten Verhältnis zu seinem Vater – verhindern, dass dieser Informationen über die psychotherapeutische Behandlung seines Kindes erhält. Hier steht das Wohl des Kindes über dem Auskunftsanspruch, entschied das Kammergericht in Berlin.

Die Eltern des Kindes stritten über den Umfang des Auskunftsanspruchs. Der nicht sorgeberechtigte Vater beantragte die Benennung der Psychotherapeutin, die rund zwei Jahre vor Antragstellung seinen mittlerweile 16 Jahre alten Sohn behandelt hatte. Die Behandlung ist inzwischen bereits abgeschlossen. Des Weiteren verlangt er die Entbindung von der Schweigepflicht. Der Sohn war jedoch nicht damit einverstanden, dass sein Vater Informationen über seine psychotherapeutische Behandlung erhalten sollte. Das Verhältnis zwischen Vater und Sohn ist gestört.

Das Kammergericht lehnte den Antrag des Vaters ab. Es könne dabei offen bleiben, ob überhaupt eine Verpflichtung bestehe, den behandelnden Arzt oder Psychotherapeuten von der Schweigepflicht gegenüber dem nicht sorgeberechtigten Elternteil zu entbinden. Denn auch wenn man dies annähme, bestünde ein Anspruch des Vaters nicht, da dies dem Kindeswohl entgegenstehe. Dem Willen eines 16 Jahre alten Kindes komme erhebliche Bedeutung zu. Die wachsende Reife und Selbstbestimmungsfähigkeit des Heranwachsenden führten in Bezug auf seine Privat- und Intimsphäre dazu, dass die elterliche Sorge sich in ihrer Funktion wandele und immer mehr zurückweiche. Die Ablehnung durch das Kind ist dann zu beachten, wenn seiner Haltung ein selbständiges Urteil zugrunde liege, das vernünftig und gewichtig sei. Für den Antrag auf Nennung von Namen und Anschrift des Psychotherapeuten fehle es an einem berechtigten Interesse des Vaters. Die Behandlung des Sohnes sei seit längerem abgeschlossen. Die Psychotherapeutin sei ohne das erforderliche Einverständnis zur Erteilung von Auskünften nicht berechtigt.

Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 28. Oktober 2010 (AZ: 19 Uf 52/10)

Unterhalt

Für das Jahr 2012 wird keine neue Düsseldorfer Tabelle herausgegeben werden, so gibt das OLG Düsseldorf bekannt. Es gelten daher auch im Jahr 2012 die mit der Tabelle 2011 festgesetzten Unterhaltsbeträge für Unterhaltsberechtigte und die einem Unterhalts verpflichteten verbleibenden Selbstbehalts Sätze fort, weil weder gesetzliche noch steuerliche Änderungen eine Anpassung erfordern.

Auskunftsanspruch

Auskunftsanspruch über die persönlichen Verhältnisse des Kindes kann eingeschränkt werden. Auch ein nicht sorgeberechtigter Elternteil kann Auskunft über die persönlichen Verhältnisse seines Kindes verlangen. Ein solcher Auskunftsanspruch ergänzt das Umgangsrecht des nicht betreuenden Elternteils. Er umfasst alle für das Befinden und die Entwicklung des Kindes wesentlichen Umstände. Nicht davon erfasst ist eine Auskunft über die Vermögensverhältnisse des Kindes.

Ein 16-jähriges Kind kann jedoch– beispielsweise bei einem gestörten Verhältnis zu seinem Vater – verhindern, dass dieser Informationen über die psychotherapeutische Behandlung seines Kindes erhält. Hier steht das Wohl des Kindes über dem Auskunftsanspruch, entschied das Kammergericht in Berlin.

Die Eltern des Kindes stritten über den Umfang des Auskunftsanspruchs. Der nicht sorgeberechtigte Vater beantragte die Benennung der Psychotherapeutin, die rund zwei Jahre vor Antragstellung seinen mittlerweile 16 Jahre alten Sohn behandelt hatte. Die Behandlung ist inzwischen bereits abgeschlossen. Des Weiteren verlangt er die Entbindung von der Schweigepflicht. Der Sohn war jedoch nicht damit einverstanden, dass sein Vater Informationen über seine psychotherapeutische Behandlung erhalten sollte. Das Verhältnis zwischen Vater und Sohn ist gestört.

Das Kammergericht lehnte den Antrag des Vaters ab. Es könne dabei offen bleiben, ob überhaupt eine Verpflichtung bestehe, den behandelnden Arzt oder Psychotherapeuten von der Schweigepflicht gegenüber dem nicht sorgeberechtigten Elternteil zu entbinden. Denn auch wenn man dies annähme, bestünde ein Anspruch des Vaters nicht, da dies dem Kindeswohl entgegenstehe. Dem Willen eines 16 Jahre alten Kindes komme erhebliche Bedeutung zu. Die wachsende Reife und Selbstbestimmungsfähigkeit des Heranwachsenden führten in Bezug auf seine Privat- und Intimsphäre dazu, dass die elterliche Sorge sich in ihrer Funktion wandele und immer mehr zurückweiche. Die Ablehnung durch das Kind ist dann zu beachten, wenn seiner Haltung ein selbständiges Urteil zugrunde liege, das vernünftig und gewichtig sei. Für den Antrag auf Nennung von Namen und Anschrift des Psychotherapeuten fehle es an einem berechtigten Interesse des Vaters. Die Behandlung des Sohnes sei seit längerem abgeschlossen. Die Psychotherapeutin sei ohne das erforderliche Einverständnis zur Erteilung von Auskünften nicht berechtigt.

Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 28. Oktober 2010 (AZ: 19 Uf 52/10)

Unterhalt

Für das Jahr 2012 wird keine neue Düsseldorfer Tabelle herausgegeben werden, so gibt das OLG Düsseldorf bekannt. Es gelten daher auch im Jahr 2012 die mit der Tabelle 2011 festgesetzten Unterhaltsbeträge für Unterhaltsberechtigte und die einem Unterhalts verpflichteten verbleibenden Selbstbehalts Sätze fort, weil weder gesetzliche noch steuerliche Änderungen eine Anpassung erfordern.

Auskunfts-anspruch

Auskunftsanspruch über die persönlichen Verhältnisse des Kindes kann eingeschränkt werden. Auch ein nicht sorgeberechtigter Elternteil kann Auskunft über die persönlichen Verhältnisse seines Kindes verlangen. Ein solcher Auskunftsanspruch ergänzt das Umgangsrecht des nicht betreuenden Elternteils. Er umfasst alle für das Befinden und die Entwicklung des Kindes wesentlichen Umstände. Nicht davon erfasst ist eine Auskunft über die Vermögensverhältnisse des Kindes.

Ein 16-jähriges Kind kann jedoch– beispielsweise bei einem gestörten Verhältnis zu seinem Vater – verhindern, dass dieser Informationen über die psychotherapeutische Behandlung seines Kindes erhält. Hier steht das Wohl des Kindes über dem Auskunftsanspruch, entschied das Kammergericht in Berlin.

Die Eltern des Kindes stritten über den Umfang des Auskunftsanspruchs. Der nicht sorgeberechtigte Vater beantragte die Benennung der Psychotherapeutin, die rund zwei Jahre vor Antragstellung seinen mittlerweile 16 Jahre alten Sohn behandelt hatte. Die Behandlung ist inzwischen bereits abgeschlossen. Des Weiteren verlangt er die Entbindung von der Schweigepflicht. Der Sohn war jedoch nicht damit einverstanden, dass sein Vater Informationen über seine psychotherapeutische Behandlung erhalten sollte. Das Verhältnis zwischen Vater und Sohn ist gestört.

Das Kammergericht lehnte den Antrag des Vaters ab. Es könne dabei offen bleiben, ob überhaupt eine Verpflichtung bestehe, den behandelnden Arzt oder Psychotherapeuten von der Schweigepflicht gegenüber dem nicht sorgeberechtigten Elternteil zu entbinden. Denn auch wenn man dies annähme, bestünde ein Anspruch des Vaters nicht, da dies dem Kindeswohl entgegenstehe. Dem Willen eines 16 Jahre alten Kindes komme erhebliche Bedeutung zu. Die wachsende Reife und Selbstbestimmungsfähigkeit des Heranwachsenden führten in Bezug auf seine Privat- und Intimsphäre dazu, dass die elterliche Sorge sich in ihrer Funktion wandele und immer mehr zurückweiche. Die Ablehnung durch das Kind ist dann zu beachten, wenn seiner Haltung ein selbständiges Urteil zugrunde liege, das vernünftig und gewichtig sei. Für den Antrag auf Nennung von Namen und Anschrift des Psychotherapeuten fehle es an einem berechtigten Interesse des Vaters. Die Behandlung des Sohnes sei seit längerem abgeschlossen. Die Psychotherapeutin sei ohne das erforderliche Einverständnis zur Erteilung von Auskünften nicht berechtigt.

Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 28. Oktober 2010 (AZ: 19 Uf 52/10)


Baurecht

Urteil im Baurecht

Abgrenzung von Aquise des Architekten und honorarpflichtiger Entwurfsplanung
Urteil LG Heidelberg vom 01.10.2009 (3 O 334/07)

Bestehen Zweifel, ob überhaupt ein Auftrag erteilt wurde, geht dies zu Lasten des Architekten. Auch über die Vermutungsregel des § 623 Abs. 1 BGB kann der Architekt keinen Erfolg haben. Danach gilt eine Vergütung als vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen Vergütung zu erwarten ist. Die gesetzliche Vermutung betrifft aber ausdrücklich nur die Entgeltlichkeit, nicht aber die Erteilung des Auftrags selbst. Ohne den Nachweis der Auftragserteilung kann der Architekt seine Forderung nicht durchsetzen.

Urteil im Baurecht

Abgrenzung von Aquise des Architekten und honorarpflichtiger Entwurfsplanung
Urteil LG Heidelberg vom 01.10.2009 (3 O 334/07)

Bestehen Zweifel, ob überhaupt ein Auftrag erteilt wurde, geht dies zu Lasten des Architekten. Auch über die Vermutungsregel des § 623 Abs. 1 BGB kann der Architekt keinen Erfolg haben. Danach gilt eine Vergütung als vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen Vergütung zu erwarten ist. Die gesetzliche Vermutung betrifft aber ausdrücklich nur die Entgeltlichkeit, nicht aber die Erteilung des Auftrags selbst. Ohne den Nachweis der Auftragserteilung kann der Architekt seine Forderung nicht durchsetzen.

Urteil im Baurecht

Abgrenzung von Aquise des Architekten und honorarpflichtiger Entwurfsplanung
Urteil LG Heidelberg vom 01.10.2009 (3 O 334/07)

Bestehen Zweifel, ob überhaupt ein Auftrag erteilt wurde, geht dies zu Lasten des Architekten. Auch über die Vermutungsregel des § 623 Abs. 1 BGB kann der Architekt keinen Erfolg haben. Danach gilt eine Vergütung als vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen Vergütung zu erwarten ist. Die gesetzliche Vermutung betrifft aber ausdrücklich nur die Entgeltlichkeit, nicht aber die Erteilung des Auftrags selbst. Ohne den Nachweis der Auftragserteilung kann der Architekt seine Forderung nicht durchsetzen.


Aktuelle Rechtsprechung

RSS juris BGH-Rechtsprechung

  • OPAL-Gasfernleitung 27. Mai 2022
    OPAL-GasfernleitungDie Bundesnetzagentur darf über die Freistellung einer Verbindungsleitung von der Regulierung (hier: OPAL-Gasfernleitung) nicht durch Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vergleichsvertrags gemäß § 55 VwVfG entscheiden. Die Rechtsvorschriften der § 29 Abs. 1, § 28a EnWG i.V.m. Art. 36 Abs. 6 bis 9 GasRL, §§ 54, 59 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 EnWG stehen dem […]

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  • Schlussformulierung eines Arbeitszeugnisses - kein Anspruch auf Dankes- und Wunschformel 27. Mai 2022
    1. Ein Arbeitnehmer kann unmittelbar aus § 109 Abs 1 S 3 GewO keinen Anspruch auf eine Dankes- und Wunschformel ableiten. Auch eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift führt zu keinem anderen Ergebnis.(Rn.12)2. Eine Schlussformel trägt nicht zur Realisierung des Zeugniszwecks bei. Aus ihr ergeben sich für den Zeugnisleser bei objektiver Betrachtung keine über die eigentliche […]

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    OPAL-GasfernleitungDie Bundesnetzagentur darf über die Freistellung einer Verbindungsleitung von der Regulierung (hier: OPAL-Gasfernleitung) nicht durch Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vergleichsvertrags gemäß § 55 VwVfG entscheiden. Die Rechtsvorschriften der § 29 Abs. 1, § 28a EnWG i.V.m. Art. 36 Abs. 6 bis 9 GasRL, §§ 54, 59 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 EnWG stehen dem […]

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    • zu weiteren administrativen Zwecken

    Die Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO. Unser berechtigtes Interesse folgt aus oben aufgelisteten Zwecken zur Datenerhebung. In keinem Fall verwenden wir die erhobenen Daten zu dem Zweck, Rückschlüsse auf Ihre Person zu ziehen.

    Darüber hinaus setzen wir beim Besuch unserer Website Cookies sowie Analysedienste ein. Nähere Erläuterungen dazu erhalten Sie unter den Ziff. 4 und 5 dieser Datenschutzerklärung.

    b) E-Mail Kontakt
    Sollten Sie mit der Kanzlei über die bereitgestellte E-Mail-Adresse Kontakt aufnehmen, werden die mit der E-Mail übermittelten personenbezogenen Daten des Nutzers gespeichert. Es erfolgt in diesem Zusammenhang keine Weitergabe der Daten an Dritte. Die Daten werden ausschließlich für die Verarbeitung der Konversation verwendet.

    Weiterhin empfehlen wir Ihnen dabei Ihre E-Mail zu verschlüsseln. Dazu können Sie unseren Open-PGP-Schlüssel verwenden und möglichst keine empfindliche Daten via E-Mail zu versenden.

    Rechtsgrundlage
    Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Daten, die im Zuge einer Übersendung einer E-Mail übermittelt werden, ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Zielt der E-Mail-Kontakt auf den Abschluss eines Vertrages ab, so ist zusätzliche Rechtsgrundlage für die Verarbeitung Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO.

    Zweck der Datenverarbeitung
    Im Falle einer Kontaktaufnahme per E-Mail liegt hieran auch das erforderliche berechtigte Interesse an der Verarbeitung der Daten.

    Dauer der Speicherung
    Die Daten werden gelöscht, sobald sie für die Erreichung des Zweckes Ihrer Erhebung nicht mehr erforderlich sind. Für die personenbezogenen Daten, die per E-Mail übersandt wurden, ist dies dann der Fall, wenn die jeweilige Konversation mit dem Nutzer beendet ist. Beendet ist die Konversation dann, wenn sich aus den Umständen entnehmen lässt, dass der betroffene Sachverhalt abschließend geklärt ist.

    Nimmt der Nutzer per E-Mail Kontakt mit uns auf, so kann er der Speicherung seiner personenbezogenen Daten jederzeit widersprechen. In einem solchen Fall kann die Konversation nicht fortgeführt werden. Der Widerspruch kann via E-Mail an mail [at] kreischer-ackermann.de gerichtet werden.

    3. Weitergabe von Daten

    Eine Übermittlung Ihrer persönlichen Daten an Dritte zu anderen als den im Folgenden aufgeführten Zwecken findet nicht statt. Wir geben Ihre persönlichen Daten nur an Dritte weiter, wenn:

    • Sie Ihre nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO ausdrückliche Einwilligung dazu erteilt haben
    • die Weitergabe nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist und kein Grund zur Annahme besteht, dass Sie ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichtweitergabe Ihrer Daten haben
    • für den Fall, dass für die Weitergabe nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. c DSGVO eine gesetzliche Verpflichtung besteht, sowie
    • dies gesetzlich zulässig und nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO für die Abwicklung von Vertragsverhältnissen mit Ihnen erforderlich ist

    4. Cookies

    Wir setzen auf unserer Seite Cookies ein. Hierbei handelt es sich um kleine Dateien/Textdateien, die Ihr Internetbrowser automatisch erstellt und die auf Ihrem Endgerät (PC, Laptop, Tablet, Smartphone o.ä.) gespeichert werden, wenn Sie unsere Seite besuchen. Cookies richten auf Ihrem Endgerät keinen Schaden an, enthalten keine Viren, Trojaner oder sonstige Schadsoftware.
    In dem Cookie werden Informationen abgelegt, die sich jeweils im Zusammenhang mit dem spezifisch eingesetzten Endgerät ergeben. Dies bedeutet jedoch nicht, dass wir dadurch unmittelbar Kenntnis von Ihrer Identität erhalten.

    Der Einsatz von Cookies dient einerseits dazu, die Nutzung unseres Angebots für Sie angenehmer zu gestalten. So setzen wir sogenannte Session-Cookies ein, um zu erkennen, dass Sie einzelne Seiten unserer Website bereits besucht haben. Diese werden nach Verlassen unserer Seite automatisch gelöscht.

    Darüber hinaus setzen wir ebenfalls zur Optimierung der Benutzerfreundlichkeit temporäre Cookies ein, die für einen bestimmten festgelegten Zeitraum auf Ihrem Endgerät gespeichert werden. Besuchen Sie unsere Seite erneut, um unsere Dienste in Anspruch zu nehmen, wird automatisch erkannt, dass Sie bereits bei uns waren und welche Eingaben und Einstellungen sie getätigt haben, um diese nicht noch einmal eingeben zu müssen.

    Zum anderen setzten wir Cookies ein, um die Nutzung unserer Website statistisch zu erfassen und zum Zwecke der Optimierung unseres Angebotes für Sie auszuwerten (siehe Ziff. 5). Diese Cookies ermöglichen es uns, bei einem erneuten Besuch unserer Seite automatisch zu erkennen, dass Sie bereits bei uns waren. Diese Cookies werden nach einer jeweils definierten Zeit automatisch gelöscht.

    Rechtsgrundlage
    Die durch Cookies verarbeiteten Daten sind für die genannten Zwecke zur Wahrung unserer berechtigten Interessen sowie der Dritter nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO erforderlich.

    Die meisten Browser akzeptieren Cookies automatisch. Sie können Ihren Browser jedoch so konfigurieren, dass keine Cookies auf Ihrem Computer gespeichert werden oder stets ein Hinweis erscheint, bevor ein neuer Cookie angelegt wird. Die vollständige Deaktivierung von Cookies kann jedoch dazu führen, dass Sie nicht alle Funktionen unserer Website nutzen können.

    Dauer der Speicherung Widerspruch und Beseitigungsmöglichkeit
    Cookies werden auf dem Rechner des Nutzers gespeichert und von diesem an unserer Seite übermittelt. Daher haben Sie als Nutzer auch die volle Kontrolle über die Verwendung von Cookies. Durch eine Änderung der Einstellungen in Ihrem Internetbrowser können Sie die Übertragung von Cookies deaktivieren oder einschränken. Bereits gespeicherte Cookies können jederzeit gelöscht werden. Dies kann auch automatisiert erfolgen. Werden Cookies für unsere Website deaktiviert, können möglicherweise nicht mehr alle Funktionen der Website vollumfänglich genutzt werden.

    5. Links

    Unsere Website kann Links zu anderen Webseiten enthalten. Wir haben keinen Einfluss darauf, ob deren Betreiber die jeweiligen Datenschutzbestimmungen einhalten.

    6. Betroffenenrechte

    Sie haben das Recht:

    • gemäß Art. 15 DSGVO Auskunft über Ihre von uns verarbeiteten personenbezogenen Daten zu verlangen. Insbesondere können Sie Auskunft über die Verarbeitungszwecke, die Kategorie der personenbezogenen Daten, die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen Ihre Daten offengelegt wurden oder werden, die geplante Speicherdauer, das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung oder Widerspruch, das Bestehen eines Beschwerderechts, die Herkunft ihrer Daten, sofern diese nicht bei uns erhoben wurden, sowie über das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling und ggf. aussagekräftigen Informationen zu deren Einzelheiten verlangen
    • gemäß Art. 16 DSGVO unverzüglich die Berichtigung unrichtiger oder Vervollständigung Ihrer bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten zu verlangen
    • gemäß Art. 17 DSGVO die Löschung Ihrer bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten zu verlangen, soweit nicht die Verarbeitung zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information, zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist
    • gemäß Art. 18 DSGVO die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen, soweit die Richtigkeit der Daten von Ihnen bestritten wird, die Verarbeitung unrechtmäßig ist, Sie aber deren Löschung ablehnen und wir die Daten nicht mehr benötigen, Sie jedoch diese zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigen oder Sie gemäß Art. 21 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung eingelegt haben
    • gemäß Art. 20 DSGVO Ihre personenbezogenen Daten, die Sie uns bereitgestellt haben, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesebaren Format zu erhalten oder die Übermittlung an einen anderen Verantwortlichen zu verlangen
    • gemäß Art. 7 Abs. 3 DSGVO Ihre einmal erteilte Einwilligung jederzeit gegenüber uns zu widerrufen. Dies hat zur Folge, dass wir die Datenverarbeitung, die auf dieser Einwilligung beruhte, für die Zukunft nicht mehr fortführen dürfen und
    • gemäß Art. 77 DSGVO sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren. In der Regel können Sie sich hierfür an die Aufsichtsbehörde Ihres üblichen Aufenthaltsortes oder Arbeitsplatzes oder unseres Kanzleisitzes wenden

    7. Widerspruchsrecht

    Sofern Ihre personenbezogenen Daten auf Grundlage von berechtigten Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO verarbeitet werden, haben Sie das Recht, gemäß Art. 21 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten einzulegen, soweit dafür Gründe vorliegen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben oder sich der Widerspruch gegen Direktwerbung richtet. Im letzteren Fall haben Sie ein generelles Widerspruchsrecht, das ohne Angabe einer besonderen Situation von uns umgesetzt wird.

    Möchten Sie von Ihrem Widerrufs- oder Widerspruchsrecht Gebrauch machen, genügt eine E-Mail an mail@kreischer-ackermann.de

    8. Datensicherheit

    Wir verwenden innerhalb des Website-Besuchs das verbreitete SSL-Verfahren (Secure Socket Layer) in Verbindung mit der jeweils höchsten Verschlüsselungsstufe, die von Ihrem Browser unterstützt wird. In der Regel handelt es sich dabei um eine 256 Bit Verschlüsselung. Falls Ihr Browser keine 256-Bit Verschlüsselung unterstützt, greifen wir stattdessen auf 128-Bit v3 Technologie zurück. Ob eine einzelne Seite unseres Internetauftrittes verschlüsselt übertragen wird, erkennen Sie an der geschlossenen Darstellung des Schüssel- beziehungsweise Schloss-Symbols in der unteren Statusleiste Ihres Browsers.

    Wir bedienen uns im Übrigen geeigneter technischer und organisatorischer Sicherheitsmaßnahmen, um Ihre Daten gegen zufällige oder vorsätzliche Manipulationen, teilweisen oder vollständigen Verlust, Zerstörung oder gegen den unbefugten Zugriff Dritter zu schützen. Unsere Sicherheitsmaßnahmen werden entsprechend der technologischen Entwicklung fortlaufend verbessert.

    9. Aktualität und Änderung dieser Datenschutzerklärung

    Diese Datenschutzerklärung ist aktuell gültig und hat den Stand Mai 2018.

    Durch die Weiterentwicklung unserer Website und Angebote darüber oder aufgrund geänderter gesetzlicher beziehungsweise behördlicher Vorgaben kann es notwendig werden, diese Datenschutzerklärung zu ändern. Die jeweils aktuelle Datenschutzerklärung kann jederzeit auf der Website unter www.kreischer-ackermann.de/datenschutz von Ihnen abgerufen und ausgedruckt werden.

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